Schweizerisch-Japanische Gesellschaft / Association Suisse-Japon
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I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen «Schweizerisch-Japanische Gesellschaft», «Association Suisse-Japon», «Swiss-Japanese Society», «Suisu Nihon Kyokai» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, gegründet am 4. Juni 1955.
Art. 2
Der Sitz der Gesellschaft befindet sich in Zürich.
Art. 3
Die Gesellschaft bezweckt die Vertiefung der Beziehungen zwischen der Schweiz und Japan. Namentlich ist sie bestrebt:
a) den Mitgliedern der Gesellschaft Einblick in das kulturelle, geistige, soziale und wirtschaftliche Leben Japans zu bieten;
b) Japaner und Japanerinnen in der Schweiz Gelegenheit zu geben, mit den sie interessierenden schweizerischen Kreisen in Kontakt zu kommen;
c) alles zu unternehmen, was das gegenseitige japanisch¬schweizerische Verständnis fördern könnte.
Art. 4
Die Gesellschaft enthält sich jeder politischen Tätigkeit. Sie lehnt jede Einflussnahme ab.
II. Mitgliedschaft
Art. 5
Natürliche oder juristische Personen jeglicher Nationalität können Mitglieder der Gesellschaft werden. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss der Mehrheit des Vorstandes (siehe auch Art. 10).
Die Mehrheit des Vorstandes kann in der Schweiz wohnhafte japanische Staatsangehörige als Gastmitglieder zulassen, die, ohne einen Beitrag zu leisten, zu allen Veranstaltungen der Gesellschaft eingeladen werden, jedoch kein Stimmrecht besitzen. Die Gastmitgliedschaft ist auf zwölf Monate beschränkt.
Art. 6
Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder zur Wahl vorschlagen. Ehrenmitglieder werden auf Lebzeiten gewählt.
Der/die jeweilige Botschafter/in Japans in der Schweiz ist ex officio Ehrenpräsident/in der Gesellschaft.
Art. 7
Der Austritt steht jedem Mitglied auf Ende des Vereinsjahres offen.
Der Ausschluss von Mitgliedern kann vom Vorstand unter Angabe des Grundes und nach Anhörung des Betroffenen während des Vereinsjahres verfügt werden. Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet.
III. Organisation
Art. 8
Die Organe der Gesellschaft sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der/die Präsident/in
c) der Vorstand
d) die Rechnungsrevisoren.
Art. 9
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft.
Der Vorstand beruft jährlich innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Das Rechnungsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember und ist mit dem Vereinsjahr identisch.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit auf Veranlassung des Vorstandes oder von mindestens zwanzig Mitgliedern einberufen werden.
Art. 10
Der Mitgliederversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Wahl des/der Präsidenten/in
c) Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Ehrenmitglieder
e) Wahl der Rechnungsrevisoren
f) Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Berichts der Kontrollstelle
g) Entlastung des Vorstandes
h) Genehmigung des Programms des Vorstandes, des Budgets und Festlegung der Jahresbeiträge.
i) Ausschluss von Mitgliedern
j) Statutenänderung
k) Auflösung der Gesellschaft.
Art. 11
Die Traktanden der Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher schriftlich bekanntzugeben.
Die Mitgliederversammlung trifft ihre Entscheide mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder, und bei Stimmengleichheit fällt der/die Präsident/in den Stichentscheid.
Jede juristische und jede natürliche Person besitzt eine Stimme. Mehr als zwei Stimmen können nicht auf ein Mitglied vereint werden. Stimmübertragungen müssen durch eine Vollmacht ausgewiesen werden.
Art. 12
Der/die Präsident/in vertritt die Gesellschaft nach aussen. Er/sie ist als Einzelner zeichnungsberechtigt. Er/sie veranlasst die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen und den Vorstandssitzungen und führt deren Vorsitz. Ist er/sie in seiner/ihrer Amtsführung verhindert, wird er durch den/die Vizepräsidenten/in vertreten.
Art. 13
Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Mitgliedern. Er trifft seine Entscheide mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt der/die Präsident/in den Stichentscheid.
Zur Bearbeitung von Einzelfragen können Kommissionen bestellt werden, die dem Vorstand Anträge stellen.
Art. 14
Der Vorstand ist das ausführende Organ der Gesellschaft und ist in allen nicht der Mitgliederversammlung ausdrücklich vorbehaltenen Geschäften zuständig. Er konstituiert sich selbst.
Art. 15
Die Amtsdauer des/der Präsidenten/in, des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren beträgt zwei Jahre. Der/die Präsident/in, die Mitglieder des Vorstandes und die Rechnungsrevisoren können nach Ablauf der Amtsdauer wieder gewählt werden.
Art. 16
Der/die Geschäftsführer/in und der/die Kassier/in sind für alle in ihren Bereich fallenden Geschäfte wie folgt zeichnungsberechtigt:
Postcheckkonto Einzelunterschrift, Bank mit einem Mitglied des Vorstandes zu zweien.
Der/die Kassier/in unterrichtet den/die Präsidenten/in und den Vorstand vierteljährlich an der Vorstandssitzung über den Stand der Rechnung.
Der/die Präsident/in und der/die Vize-Präsident/in ist befugt, Einzelausgaben bis zu Fr. 1000.— zu bewilligen. Ausgaben, welche diesen Betrag übersteigen, unterliegen der Genehmigung des Vorstandes.
Der/die Geschäftsführer/in kann Mitglied des Vorstandes sein.
IV. Kassawesen
Art. 17
Die Gesellschaft erstrebt keinen Gewinn.
Ihre Einkünfte bestehen aus
a) den Mitgliederbeiträgen
b) den Erträgnissen des Gesellschaftsvermögens
c) den Einnahmen aus Veranstaltungen der Gesellschaft
d) den Zuwendungen (Geschenke, Vermächtnisse).
Die Ausgaben erfolgen im Sinne des Art. 3
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet ausschliesslich das Gesellschaftsvermögen.
Art. 18
Die Rechnungsrevisoren besorgen die Kontrolle des Rechnungswesens und erstatten der Mitgliederversammlung jährlich Bericht.
V. Ortsgruppen
Art. 19
In Orten, die vom Vereinssitz entfernt sind, können sich Vereinsmitglieder zu Ortsgruppen zusammenschliessen. Diese organisieren sich selbst und können gegebenenfalls eine eigene Rechtspersönlichkeit begründen.
VI. Schlussbestimmung
Art. 20
Diese Statuten ersetzen die von den Mitgliederversammlungen vom 12. Juni 1965 und 27. August 1994 genehmigten Statuten. Sie sind von der Mitgliederversammlung vom 10. Juni 2017 angenommen und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt worden.
Der Präsident:
Herbert Haag
Die Geschäftsführerin:
Marianne Häni